Neue Informationen vom Staatsministerium

von | 24 Apr. 2020 | Alle

  1. April 2020
    338. Newsletter Allgemeine Informationen zur Kindertagesbetreuung

Coronavirus (COVID-19)

Ausweitung der Notbetreuung – Nähere Informationen – Auszüge

Wie bereits im 337. Newsletter angekündigt, wird die Notbetreuung ab dem 27. April 2020 ausgeweitet. Zur Klarstellung betonen wir im Folgenden einzelne Punkte:

Alleinerziehende

Erwerbstätige Alleinerziehende können ihre Kinder zur Notbetreuung bringen, wenn sie aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihres Kindes gehindert sind. Auf eine Tätigkeit in einem Bereich der kritischen Infrastruktur kommt es dabei nicht an.

Wie bislang auch werden die Voraussetzungen für eine Notbetreuung mithilfe eines Formulars abgefragt, das auf unserer Homepage heruntergeladen werden kann.
Bei bestehenden Zweifeln zur Erwerbstätigkeit kann nach wie vor auch eine Arbeitgeberbescheinigung, bei Selbständigen eine vergleichbare Bestätigung verlangt werden.

Alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung ist ein Elternteil, wenn das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Dabei kommt es darauf an, wo das Kind, bzw. die volljährige Person mit Haupt- und nebenwohnsitz gemeldet sind. Als

alleinerziehend im Sinne der Allgemeinverfügung gilt man auch, wenn der andere Elternteil aus gesundheitlichen Gründen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt. Es muss sich dabei um gewichtige Gründe handeln, z. B. Krankenhausaufenthalt, Bettlägerigkeit oder Entbindung. Kein Grund ist die berufsbedingte Abwesenheit des anderen Elternteils (z B. ein Elternteil arbeitet die ganze Woche in einer anderen Stadt etc.).

Ein Elternteil im Bereich kritische Infrastruktur

Lebt das Kind in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen, so genügt es ab dem 27. April 2020, wenn nur ein Elternteil in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder Abschlussschüler im Bereich der kritischen Infrastruktur ist.

Auf unserer Homepage finden Sie insbesondere aktuelle Informationen zu der Frage, welche Branchen zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur gehören:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php

Dass Baumärkte, Gartencenter, Buchhandlungen, Friseure etc. nun oder in näherer Zukunft wieder öffnen dürfen, bedeutet ausdrücklich nicht, dass es sich hierbei um kritische Infrastruktur im Rahmen der Notbetreuung handelt.

Keine andere Betreuungsperson im Haushalt

Voraussetzung der Notbetreuung ist künftig, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Wenn also bspw. der Partner nicht erwerbstätig ist und zuhause die Kinderbetreuung übernehmen kann, kann das Kind nicht aufgenommen werden. Wenn der nicht erwerbstätige Partner dagegen zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann, steht die Notbetreuung offen. Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen.

Gruppengröße während der Notbetreuung

Es gibt seitens des Familienministeriums keine Vorgaben zu Gruppengrößen, es wird aber empfohlen, feste und möglichst kleine Gruppen zu bilden. Ausschlaggebend sind der Gesundheitsschutz und die Gegebenheiten vor Ort.

Jedes Kind, das eine Berechtigung hat, notbetreut zu werden, soll auch aufgenommen werden. Sollten die Kindergruppen zu groß werden und deshalb Bedenken aus Infektionsschutzgründen bestehen, so sollte Kontakt mit den Jugendämtern aufgenommen werden, um geeignete Maßnahmen treffen zu können.

In Kürze werden wir auf unserer Homepage auch noch weitergehende Informationen zur Notbetreuung in einer gesonderten Handreichung veröffentlichen.

Kinder mit Krankheitssymptomen

Wie bisher gilt auch weiterhin, dass nur gesunde Kinder in die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen. Sofern ein Kind Krankheitssymptome jeglicher Art aufweist, soll die Notbetreuung von den Kindertageseinrichtungen abgelehnt werden.

In diesen Fällen gilt aufgrund der Allgemeinverfügung ein Betretungsverbot für das Kind. Auch diese Voraussetzung wird – wie bisher – in der Erklärung zur Berechtigung zu einer Kinderbetreuung im Ausnahmefall (Notbetreuung) abgefragt.

Auf die Art der Krankheitssymptome kommt es dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Allgemeinverfügung nicht an.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Referat V 3 – Kindertagesbetreuung

 

 

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